Allgemeine Geschäftsbedingungen und Behandlungsvertrag

Allgemeine Erläuterung

Die Heilpraktikerin (HP) übt ihren Beruf eigenverantwortlich aus, er zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der HP beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem / der PatientIn. AGB gestalten die Vertragsbeziehungen zwischen dem HP und dem / der PatientIn.

Die HP schließt mit dem / der PatientIn einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der sie zur Leistung der besprochenen Dienste und den / die PatientIn zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet. Die Bezahlung des Honorars ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für die HP die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Eine Gewähr für die Erstattung der Honorarrechnung durch Ihren Krankenversicherungsträger kann jedoch nicht übernommen werden, da die Erstattungsregeln einem gewissen Wandel unterliegen und in vielen Fällen von Einzelfallentscheidungen abhängig sind. Klären Sie dies bitte mit Ihrer Krankenkasse im Vorfeld ab.

§1 Zustandekommen des Behandlungsvertrages

a. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der / die PatientIn das generelle Angebot der HP, die Heilkunde für jedermann auszuüben annimmt und sich an die HP zum Zweck der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Der Vertrag kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Vertrag ist gem. § 145 BGB nicht an eine Form gebunden, das heißt, er kann auch mündlich geschlossen werden.
b. Die HP ist jedoch berechtigt, ein Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es sich um Beschwerden dreht, die die HP aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der HP für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschließlich Beratung erhalten.

§ 2 Anwendbarkeit der AGB

a. Diese AGB sind Bestandteile des Behandlungsvertrages.
b. Es können von diesen AGB abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel bedarf zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.

§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a. Die HP erbringt ihren Dienst gegenüber dem / der Patientin in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b. In der Regel werden von der HP Methoden angewandt, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind, diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
c. Die HP darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine rezeptpflichtigen Medikamente verordnen.

§ 4 Mitwirkung

Der / die PatientIn ist zu einer aktiven Mitwirkung im Behandlungsablauf verpflichtet. Die HP ist berechtigt, eine Therapiesitzung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn der / die PatientIn erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend bzw. lückenhaft erteilt oder ihm / ihr gestellte Aufgaben nicht erfüllt und somit Therapiemaßnahmen vereitelt werden. Der Honoraranspruch der HP bleibt für die abgebrochene Sitzung in voller Höhe vorhanden.

§ 5 Vertragsbeendigung

a. Die HP ist berechtigt, den Behandlungsvertrag unter den in § 1 b genannten Gründen jederzeit zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der HP für die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Leistungen erhalten.
b. Der / die PatientIn ist berechtigt, den Behandlungsvertrag jederzeit unter Beachtung von § 9 zu kündigen.

§6 Honorierung der Heilpraktikerin

a. Die HP hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen HP und PatientIn vereinbart sind, gilt die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b. Die Honorare sind nach der Behandlung in bar zu bezahlen. Bei Barzahlung wird eine Quittung ausgestellt werden, Rechnungen werden von der HP einmal monatlich erstellt.
c. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der HP keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für frei verkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der HP empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der / die PatientIn freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die HP darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütung oder Vorteile gewähren lassen.
d. Die Abgabe von frei verkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist der HP oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz d) können diese Produkte von der HP verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 7 Honorarerstattung

a. Soweit der / die PatientiIn Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Versicherungsträger hat oder zu haben glaubt, wird § 6 hiervon nicht berührt. Die HP führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b. Soweit die HP im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung dem / der PatientIn über die Erstattungspraxis der Versicherungsträger Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und im Umkehrschluss beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistung nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c. Die HP erteilt in Erstattungsfragen dem Versicherungsträger keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendige Bescheinigungen erhält ausschließlich der / die PatientIn. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung

a. Die HP behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, den Beratungen, der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des / der PatientIn Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des / der PatientIn. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des / der PatientIn erfolgt und anzunehmen ist, dass der/ die PatientIn zustimmen wird.
b. Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die HP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist- beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose, oder Therapie persönliche Angriffe gegen die HP oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§ 9 Nichterscheinen / Terminabsage

Die Buchung einer Behandlung ist ein für beide Seiten verbindlicher Dienstvertrag (§145 BGB).
a. Kann der / die PatientIn einen vereinbarten Termin, aus welchen Gründen auch immer, nicht wahrnehmen, muss er / sie die HP rechtzeitig, d. h. spätestens 48 Stunden vor der vereinbarten Behandlungszeit darüber in Kenntnis setzen.
b. Informiert der / die PatientIn die HP später als 24 Std. vor der vereinbarten Zeit, wird die HP das vereinbarte Honorar in Rechnung stellen.
c. Erscheint der / die PatientIn ohne vorherige Benachrichtigung im Sinne von § 9a) und b) nicht zum vereinbarten Termin, egal aus welchen Gründen, so bleibt der Anspruch der HP auf 100 % des vereinbarten Honorars (nach § 615 BGB) bestehen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages im Übrigen nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.